Bürgerinitiative
Orankesee e.V.
Satzung (2)
29.04.2013
(geändert auf Grundlage Satzung vom 22.7.2012)
§ 1 – Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen
Bürgerinitiative Orankesee e.V. (BIO e.V.).
Der Verein soll ausdrücklich nach § 57 Satz 1 BGB §1
in das Vereinsregister eingetragen werden.
.§ 2 – Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Hohenschönhausen.
§ 3 - Aufgaben, Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein versteht sich als ein Kreis von naturverbundenen Menschen, denen die Erhaltung der natürlich gewachsenen
Parkanlagen an den Hohenschönhausener Gewässern Orankesee und Obersee – und damit die Bewahrung
der Attraktivität des landschaftlichen Lebensumfeldes dieses Stadtgebiets – am Herzen liegen.
Auf dieser Basis führt der Verein einen offenen, interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Dafür wirbt der Verein um aktive Mitglieder. Zweck des Vereins ist die Förderung der des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zur Erreichung dieser Ziele plant der Verein |
Im Rahmen seiner Möglichkeiten bewertet BIO e.V. alle (geplanten) Veränderungen an den Seen bzw. den sie umgebenen
Parkanlagen und versucht als Vertreter
interessierter Bürger Einfluss auf landschaftsverändernde Projekte zu nehmen.
- Erarbeitung von eigenen Vorschlägen:
Unterbreitung dieser Vorschläge den für den Landschaftsschutz
zuständigen kommunalpolitischen Gremien und deren Projektpartnern, mit der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) sowie allen darin vertretenen Parteien. Ein solcher Dialog schließt gegenseitige
Information, aber auch direkte Anfragen des Vereins bei der Kommunalverwaltung und BVV sowie das Unterbreiten schriftlicher Vorschläge an die Kommunalverwaltung und die einzelnen Fraktionen
der BVV mit ein.
-Weitere Ansprech- und Kooperationspartner im Sinne seiner Ziele sieht der Verein im Bund Naturschutz (BUND) Berlin, bestehenden Kiezbeiräten sowie dem Förderverein Orankesee-Obersee e.V.
-Der Verein erachtet kontinuierliche Informationen derjenigen Medien, die über Veränderungen am Oranke- und Obersee berichten wollen, als eine wesentliche Teilaufgabe seiner Tätigkeit. Im Rahmen seiner Medienaktivität führt der Verein eine eigene Webseite bzw. Blog, um Bürgern und interessierten zeitnah und unabhängig von jeglicher Medienberichterstattung eigene Positionen darzulegen sowie Informationen zu übermitteln.
- Die Mitglieder des Vereins beteiligen sich aktiv an der Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes amOranke- und Obersee, insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine Eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 – Mitgliedschaft
4.1. Der Verein verfolgt keine anderen Ziele als die, welche mit dem
Erhalten und Verschönern der natürlichen Umwelt an Oranke- und Obersee verbunden sind. In diesem Sinne sieht sich der Verein keiner spezifischen
parteipolitischen Orientierung verpflichtet und steht allen umweltbewussten Interessenten als bürgernahe gemeinnützige Organisation offen.
4.2. Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einfache
schriftliche oder E-Mail Willensbekundung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern gegenüber
dem Verein (Adressat ist der Vorstand bzw. die E- Mail Adresse: bioev@gmx.de) sowie schriftliche, oder E-Mail Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch dessen
gewählten Vorstand. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist ohne weitere Mitteilung durch den Verein wirksam
nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages auf ein vom Vorstand eingerichtetes Vereinskonto. Dieses Konto trägt den Namen des Vereins.
Im Fall der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen innerhalb einer Frist von einem Kalendermonat nach Aufnahmebeschluss, wird der Antrag auf Mitgliedschaft automatisch als hinfällig betrachtet.
4.3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch formellen Austritt, Ableben des Mitglieds oder, im äußersten Einzelfall durch Ausschluss.
4.3.1.Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds
befinden, sofern sich das öffentliche Verhalten des betreffenden Mitglieds deutlich von Zweck und Zielen des Vereins entfernt oder für den Verein rufschädigende Wirkung zeigt. Der Vorstand muss das
betreffende
Mitglied über diese Entscheidung und deren Begründung schriftlich informieren.
Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt in diesem Fall nicht.
Vor der formellen Ausschlusserklärung gegenüber dem betreffenden Mitglied informiert der Vorstand in
geeigneter Weise die übrigen Mitglieder des
Vereins über den vorgesehenen Ausschluss eines Mitglieds (z.B. durch E-Mails ).Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand gilt als gebilligt, wenn weniger als ein Drittel der übrigen
Mitglieder dagegen Einspruch erheben.
4.3.2.Mitglieder sind berechtigt, jederzeit freiwillig aus dem Verein auszutreten. Ein freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung des Austritts ist nicht erforderlich. Es erfolgt keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
4.3.3.Interessierte Bürger, die nicht an der Zielen
des Vereins aktiv mitarbeiten wollen/können, dennoch als zahlendes Mitglied den
Verein unterstützen möchten, wird eine passive Mitgliedschaft eingeräumt.
Passive Mitglieder haben allerdings kein Stimmrecht.
§ 5 – Mitgliederversammlung
5.1 Der Vorstand des Vereins beruft jährlich eine
ordentliche
Mitgliederversammlung ein, in deren Verlauf der Vorstand über zurückliegende und geplante Aktivität berichtet sowie die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen nachweist.
Auf dieser Grundlage entlastet die Mitgliederversammlung jährlich den Vorstand, was eine Bestätigung des aktuellen Vorstands beinhaltet.
Der Vorstand bereitet die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlungen vor, kommuniziert diese rechtzeitig (mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin) in schriftlicher Form an alle Mitglieder. Er leitet
den Verlauf der Mitgliederversammlung.
Teilnahme an ordentlichen Mitgliederversammlungen ist nur Mitgliedern vorbehalten.
5.2 Sollte es die Situation erfordern, kann der Vorstand
auch
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn diese von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
5.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht (auch per E-Mail) vertreten sind.
5.4 Kommt wegen geringer Beteiligung keine
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zustande, so muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann
ungeachtet zahlenmäßiger Anwesenheit beschlussfähig.
5.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt ein
Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied Protokoll. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen sämtlichen Mitgliedern mitgeteilt werden.
5.6 Wird eine Einzelanfrage oder ein Vorschlag eines Mitglieds
beim Vorstand eingereicht, kann aus Zeitgründen darüber auch per E-Mail mit allen Mitgliedern abgestimmt werden. Das Abstimmungsergebnis (E-Mails) muss der
Vorstand allen Mitgliedern mitteilen und dokumentieren.
§ 6 – Vorstand des Vereins
6.1 Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, die innerhalb des Vorstands gleich
stimmberechtigt sind. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Diese verteilen unter sich die Geschäftsbereiche.
6.2 Der Vorstand erarbeitet ein spezifisches, realisierbares, und zeitkonkretes Aktionsprogramm für die jeweilige Wahlperiode auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Orientierungen. Dieses Aktionsprogramm sowie der Verlauf seiner Umsetzung sind den Mitgliedern fortlaufend in geeigneter Weise mitzuteilen.
In der Ausübung seiner Tätigkeit zwischen ordentlichen
Mitgliederversammlungen hat der gewählte Vorstand volle Souveränität über Außenvertretung sowie das Handeln des Vereins.
6.3 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben
unter
Berücksichtigung fachlicher Erfordernisse auch an Mitglieder zu delegieren.
Dies schließt Außenvertretung des Vereins im jeweiligen konkreten Einzelfall ein. Eine solche Beauftragung ist schriftlich zu dokumentieren und an die
Mitglieder zu kommunizieren.
6.4 Beschlüsse über Rechtsgeschäfte des Vereins sind
innerhalb des Vorstands einstimmig zu fassen und zu protokollieren. Entsprechende Dokumente
werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
6.5 Schriftverkehr in der Außenkommunikation ist von
zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
6.6. Vorstandsmitglieder werden für jeweils eine Wahlperiode von
zwei Jahren gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Wiederwahl
für weitere Wahlperioden erfolgen. Der Verein verzichtet auf eine zeitliche Begrenzung für die Wiederwahl als Vorstand, solange dem ein ordentliches Mandat
der Mitglieder zugrunde liegt.
§ 7 – Satzung des Vereins
.
Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagene Satzungsänderungen mit 2/3
Mehrheit beschließen.
§ 8 – Mitgliedsbeiträge und Finanzen des Vereins
8.1 Als gemeinnütziger Verein finanziert sich B.I.O. e.V.
aus
Mitgliedsbeiträgen. Eine unternehmerische Tätigkeit des Vorstands im Namen des Vereins zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung oder Kostendeckung ist mit den
Zielen des Vereins nicht vereinbar. Finanzieller Aufwand des Vorstands für gewöhnliche Interessenwahrnehmung des Vereins ist durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
8.2. Vorstandsmitglieder können für ihre freiwillige Tätigkeit
im Vorstand keine Vergütung beanspruchen. Im Rahmen der regelmäßigen, im Vorstand vereinbarten Aktivität einzelner Vorstandsmitglieder kann jedoch aus Mitteln
des Vereins eine Kostenerstattung stattfinden, sofern die Erstattung entsprechend üblichen Rechtsnormen dokumentiert wurde.
8.3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zahlungsfristen
wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.
8.4 Die Mitgliedsbeiträge werden auf das Vereinskonto bei einer
in Deutschland lizensierten, regulären Geschäftsbank eingezahlt. Der Vorstand teilt den Mitgliedern die zur Einzahlung ihrer Beiträge erforderlichen Bankangaben mit. Zugang zum Vereinskonto haben
jeweils zwei Mitglieder des
Vorstands oder – auf ausdrücklichen Beschluss einer Mitgliederversammlung – ein Vorstandsmitglied und ein namentlich genanntes ordentliches Mitglied des
Vereins.
8.5. Der Vorstand kann Veranstaltungen organisieren, bei denen die
Teilnahme kostenpflichtig ist. Mitglieder zahlen die Hälfte des regulären Eintrittsgeldes, während Gäste in voller Höhe Eintritt zahlen. Dieses Verfahren, sofern angewandt, dient der Kostendeckung im
Fall unzureichender Mittel aus Beitragszahlungen. Die Höhe der Eintrittsgelder wird in jedem Einzelfall in Abhängigkeit von den realen Kosten, einschließlich
Aufwandsentschädigung eventueller Referenten sowie gastronomischer Leistungen oder Mietzahlungen, errechnet. Für den Fall, dass nach Deckung der
Veranstaltungskosten ein Überschuss verbleibt, wird dieser auf das unter Punkt 8.4. genannte Vereinskonto gezahlt.
8.6 Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich vom
Verein
nachweislich angefallene Kommunikations-, Druck- oder Fahrtkosten vergüten zu lassen. Diese Kosten müssen belegbar nachgewiesen, und von zwei
Personen (Mitglied oder Vorstand) abgezeichnet werden.
8.7 Der Vorstand ist berechtigt, öffentliche oder private
Spenden für Vereinszwecke anzunehmen bzw. dafür zu werben. Voraussetzung für die Annahme von Spenden jeder Art ist die Anerkennung von Zweck und Zielen des
Vereins durch die betreffenden Sponsoren. Der Verein darf keine direkt wirtschaftlich orientierten Gegenleistungen für Spenden und Sponsoren geben,
kann jedoch Präsentationen von Sponsoren vor Vereinsmitgliedern zustimmen, sofern der Inhalt der Präsentationen mit Zweck und Zielen des Vereins
grundsätzlich übereinstimmen. Der Vorstand ist berechtigt, Sponsoren für steuerliche Belange eine schriftliche Bestätigung über die Annahme einer Spende
auszustellen.
8.8 Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie der eventuellen anderen finanziellen Mittel des Vereins ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand detailliert Rechenschaft abzulegen.
8.9 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendete werden.
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt, auch wenn am Ende einer Wahlperiode der Vorstand entlastet wurde und ein Überschuss auf dem Vereinskonto verbleibt. Derartige Überschüsse wirken sich auch nicht beitragsreduzierend für die kommende Wahlperiode aus, sondern verbleiben dem Vorstand zur rechenschaftpflichtigen zukünftigen Verfügung.
§ 9 – Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins kann von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
9.2 Die Abwicklung der Vereinsauflösung obliegt dem gewählten Vorstand, auch wenn dafür nur noch ein (1) Vorstandsmitglied zur Verfügung steht.
9.3 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an dem Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e.V. Landesverband Berlin Crellestraße 35 in 10827 Berlin
Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 10 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Diese Satzung wird von folgenden
Gründungsmitgliedern unterzeichnet:
( in der Erstausführung der
Satzung vom 22.07.2012 bereits erfolgt)
„Wir versichern die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB“
Berlin, den …29.04.2013……………………..
Vorstand: Wolfgang Simon
Vorstand: Detlef Sachs Vorstand: Hannelore Limprecht